§ 87 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
Stand: 10.06.2019
Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. In diesem Fall kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 87 AMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Halle, 25.07.2025 – 3 O 304/24
- LG Halle, 14.03.2025 – 3 O 130/24
- LG Halle, 05.09.2025 – 3 O 225/24
- LG Augsburg, 22.07.2025 – 124 O 3765/24
- LG Augsburg, 30.12.2024 – 095 O 2674/23
- OLG Köln, 09.01.1997 – 7 U 85/96Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 12.11.2025 – 25 O 360/24Zitiert von 1
- OLG Dresden, 21.10.2025 – 4 U 1224/24Zitiert von 2
- LG Nürnberg-Fürth, 18.09.2025 – 7 O 867/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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